Die Freiheitseinschränkungen durch 2G- und 3G-Regeln lassen sich nicht mehr rechtfertigen und verletzen deshalb das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie weitere Grundrechte. Das offizielle Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Covid-19-Erkrankungen einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht.
Wenn 2G und 3G dazu dienen sollen, schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu minimieren, geht es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um eine Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge. Dafür darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risiken nicht verantwortlich sind. Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt.