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Produktlinks


Selbsterkenntnis in der Geschichte

Band 1 | 1875–1952

Das Werk »Selbsterkenntnis in der Geschichte. Anthroposophische Gesellschaft und Bewegung im 20. Jahrhundert« bietet ein Jahrhundert Anthroposophie in verdichteter Form. Worum es geht, beschreibt die Einleitung.

Das Buch kann hier erworben werden. Oder in jeder Buchhandlung

Band 2 | 1953–1982

Der Zeitraum, den dieser zweite Band der Geschichte der Anthroposophischen Gesellschaft und Bewegung umfasst, wurde von Albert Steffen und Rudolf Grosse geprägt. Albert Steffen war bis zu seinem Tod 1963 Vorsitzender der Gesellschaft.

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Band 3 | 1983–2000

Band 3 umfasst die rund zwei Jahrzehnte von 1983–2000 unter der Leitung Manfred Schmidt-Brabants. Sie sind geprägt durch den beispiellosen Aufschwung der anthroposophischen Bewegung ab den 1990er Jahren und die tiefgreifende Krise im Selbstverständnis der Anthroposophischen Gesellschaft. Das Ende des Jahrhunderts führte Bewegung und Gesellschaft an die Schwelle der Selbsterkenntnis und zur heraufdämmernden Einsicht in die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung.

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Corona-Krise und soziale Dreigliederung

Stefan Padberg über die Corona-Krise und soziale Dreigliederung, das Recht auf Leben, Hygiene, den Krieg gegen Viren und unsere Zukunftsaussichten. Ein Gastbeitrag.

Im Licht der aktuellen Corona-Krise machen wir gerade die Erfahrung, dass das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das auf körperliche Unversehrtheit miteinander in Widerspruch geraten können. Die zuständigen Behörden müssen, wenn sie das Recht auf körperliche Unversehrtheit für die Bürgerinnen und Bürger sichern wollen, in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreifen, indem sie z.B. Quarantänemaßnahmen verhängen oder Distanzregeln festlegen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Corona-Krise. Botticelli Merkurstab

Das Recht auf Leben

Man könnte jetzt die Frage stellen, warum der Staat überhaupt das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger schützen soll. Ist das nicht Privatsache? Kein Mensch wird sich doch freiwillig in Gefahr begeben. Wir müssen für so vieles mittlerweile gerade im Gesundheitsbereich eigenständig Vorsorge treffen. Das fängt bei der Wahl der Krankenversicherung und diverser Zusatzversicherungen an, geht über die Wahl der Therapie bzw. des Arztes oder Therapeuten und endet meist nicht mit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht. Der Besuch einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses gleicht heute oft einem Crashkurs in Juristik, wenn man Dutzende von Merkblättern und Formularen durchlesen und abzeichnen muss. Und alles nur, weil unsere Rechte als Patienten respektiert werden müssen.

Und jetzt das! In der Corona-Krise dürfen wir auf einmal nicht mehr selbst entscheiden, welche Risiken wir eingehen wollen und welche lieber nicht. Das ist für viele von uns eine völlig neue Erfahrung. Wir empfinden das schnell als verdammungswürdige Eingriffe in garantierte Grundrechte. Die Formulierungen in GG Art. 2 legen aber nahe, dass diese Grundrechte sich gegenseitig begrenzen und dass wir hier zu komplexen Abwägungsentscheidungen aufgefordert sind.

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat in unserem Grundgesetz Ewigkeitscharakter bekommen, und das mit Recht, wenn man bedenkt, vor welcher historischen Erfahrung es formuliert wurde. Der Parlamentarische Rat hatte es unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während des Nationalsozialismus in den Grundrechtskatalog aufgenommen. Es verpflichtet alle staatliche Gewalt in Deutschland. Seiner Wirkung sind z.B. die langjährigen und immer wieder aufflammenden Debatten über Schwangerschaftsabbruch, Präimplantationsdiagnostik, In-Vitro-Fertilisation, Klonverbot, Verbot der Sterbehilfe und Hirntod zu verdanken. Dies bedenke derjenige, der sich darü- ber beklagt, dass Grundrechte beschränkt würden.

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