Die UNESCO und der Europarat haben 2005 bzw. 2021 Erklärungen abgegeben, die sich gegen medizinische Zwangsbehandlungen und die Diskriminierung von Menschen im medizinischen Kontext aussprechen. Sie knüpfen an den Nürnberger Kodex von 1947 an und schreiben seine zentralen Grundsätze fort. Der Kodex war eine Reaktion auf die Verbrechen nationalsozialistischer Ärzte gegen die Menschlichkeit. Er bezieht sich auf medizinische Versuche am Menschen und legt die Bedingungen ihrer Zulässigkeit fest. Punkt 1. schreibt die »Freiwilligkeit« der Zustimmung zu solchen Versuchen vor; sie ist »unbedingt« erforderlich. »Freiwilligkeit« heißt, »dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben«. Allein schon dieser grundlegenden Voraussetzung widerspricht eine staatliche Impfpflicht, denn bei ihrem Inkrafttreten kann logischerweise nicht mehr von »Freiwilligkeit« die Rede sein. Eine Impfpflicht, die einer unfreiwilligen, erzwungenen Zustimmung zu einem medizinischen Experiment gleichkäme, würde die ethischen Grundsätze aufheben, die aus der Erfahrung der Entmenschlichung der Medizin hervorgegangen sind und die gesellschaftlichen Standards auf das Niveau zurückschrauben, das vor der Verkündung des Nürnberger Kodex durch das Militärgericht erreicht worden war. Dass es sich um einen globalen medizinischen Versuch handelt, haben mittlerweile auch führende Politiker zugegeben (Scholz: »Versuchskaninchen«; Esken: »Feldversuch«).
Die Erläuterung der Freiwilligkeit in Punkt 1 betrifft jedoch nicht nur eine etwaige, staatlich verordnete Impfpflicht, sondern bereits »Maßnahmen«, die ihr vorgelagert sind, wie »Druck, List, Vortäuschung oder Überredung«. Auch sie dürfen laut den Urteilsvoraussetzungen des Nürnberger Militärgerichts nicht angewandt werden, um Menschen zur Zustimmung zu einem medizinischen Experiment zu bewegen. Das daraus abzuleitende Verdikt betrifft die heute bereits praktizierte Entrechtung »Ungeimpfter«: die Androhung einer Impfpflicht, um sie zur Impfung zu bewegen, die Drohung mit Schmälerungen des Einkommens, mit höheren Krankenkassenbeiträgen oder mit medizinischer Nichtbehandlung, den Zwang zu kostenpflichtigen Tests, den Ausschluss aus dem sozialen Leben usw. usf. Laut Nürnberger Gericht ist die Freiwilligkeit der Zustimmung nur gewährleistet, wenn die Versuchsperson in der Lage ist, »unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen«.