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Produktlinks


Selbsterkenntnis in der Geschichte

Band 1 | 1875–1952

Das Werk »Selbsterkenntnis in der Geschichte. Anthroposophische Gesellschaft und Bewegung im 20. Jahrhundert« bietet ein Jahrhundert Anthroposophie in verdichteter Form. Worum es geht, beschreibt die Einleitung.

Das Buch kann hier erworben werden. Oder in jeder Buchhandlung

Band 2 | 1953–1982

Der Zeitraum, den dieser zweite Band der Geschichte der Anthroposophischen Gesellschaft und Bewegung umfasst, wurde von Albert Steffen und Rudolf Grosse geprägt. Albert Steffen war bis zu seinem Tod 1963 Vorsitzender der Gesellschaft.

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Band 3 | 1983–2000

Band 3 umfasst die rund zwei Jahrzehnte von 1983–2000 unter der Leitung Manfred Schmidt-Brabants. Sie sind geprägt durch den beispiellosen Aufschwung der anthroposophischen Bewegung ab den 1990er Jahren und die tiefgreifende Krise im Selbstverständnis der Anthroposophischen Gesellschaft. Das Ende des Jahrhunderts führte Bewegung und Gesellschaft an die Schwelle der Selbsterkenntnis und zur heraufdämmernden Einsicht in die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung.

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Staatszynismus: Freiwilliger Testzwang an bayerischen Schulen

Der bayerische Staat will Schulkinder einem Testzwang unterwerfen. Er weiß natürlich, dass ein solcher nicht ohne Einwilligung der Eltern bzw. der älteren Schüler umgesetzt werden kann. Die Art, wie er dieses Problem löst, rechtfertigt die Überschrift Staatszynismus: Freiwilliger Testzwang.

Staatszynismus

Screenshot Webseite Bayerisches Kultusministerium

Das bayerische Staatministerium für Unterricht und Kultus verkündet auf seiner Netzseite unter dem Titel »Mehr Sicherheit durch Selbsttests an bayerischen Schulen«:

»Mit regelmäßigen und kontinuierlichen Testungen den Schulbetrieb im Freistaat sicherer gestalten: Dies soll durch Selbsttests für bayerische Lehrkräfte, sonstiges schulisches Personal sowie Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden. Hier haben wir die wichtigsten Informationen zu Selbsttests zusammengefasst.

Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 7. April gilt für die Zeit nach den Osterferien:

Ab12. April dürfen unabhängig von der Inzidenz in der jeweiligen Region nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die

  • in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben

oder

  • einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus.

Die Selbsttests sind kostenlos. Sie sind einfach, ohne Risiko und ohne Schmerzen durchzuführen. Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal testen sich ebenfalls regelmäßig.«

In den Fragen und Antworten zum Unterrichtsbetrieb heißt es darüber hinaus zur Frage: »Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen seitens der Lehrkraft auf ›Fehlverhalten‹ der Schülerinnen und Schüler zu reagieren? Können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden? (akt. 25.03.2021, 16:00 Uhr)«:

»Die Selbsttests für Schülerinnen und Schüler sind bis auf weiteres freiwillig, d. h. es findet keine Testung gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler statt. Die Lehrkraft beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests und gibt bei Bedarf mündliche Anleitung. Stören Schülerinnen und Schüler bewusst die Durchführung der Tests und damit den Unterrichts- und Schulbetrieb, sind auch Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen denkbar. Eine Nichtteilname am Test oder eine nicht korrekte Testdurchführung an sich ist aber selbstverständlich kein Fehlverhalten.

Kann bzw. will eine Schülerin bzw. ein Schüler diesen Nachweis nicht erbringen, ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich.«

Wer nicht am »freiwilligen Test« teilnehmen will oder kann, darf die Schule nicht besuchen. Er wird nach Hause geschickt. Damit der Test an den Kindern durchgeführt werden kann, ist bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern erforderlich, ab 14 Jahren auch die der Jugendlichen.

Dazu stellt das Kultusministerium ein Einwilligungsformular bereit.

Darin liest man:

»Ein neuer Baustein des gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erarbeiteten Hygienekonzepts ist ein freiwilliges und kostenloses Selbsttestangebot an alle Schülerinnen und Schüler in der Schule. Die Selbsttestung findet im Klassenzimmer oder an einem anderen hierfür geeigneten Ort statt. [...]

Um die Selbsttests durchführen zu können, benötigen wir die Einwilligung der Schülerin bzw. des Schülers. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss mindestens eine erziehungsberechtigte Person einwilligen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich diese selbst. Diese Einwilligung ist sowohl für die Durchführung der Tests an sich als auch für die damit ggf. verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Selbsttestungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt.«

Wer die Einwilligung unterschreibt stimmt unter anderem folgendem zu:

»dass

• die Durchführung der Selbsttestungen ohne Unterstützung durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal eigenständig durch mich/durch mein Kind erfolgt,

• die Testung im Klassenzimmer oder an einem anderen geeigneten Ort stattfindet und das Testergebnis daher regelmäßig im Klassenverband (also den anderen Schülerinnen und Schülern) bzw. in der Schule bekannt wird,

• ich/mein Kind bei positivem Testergebnis bis zur endgültigen Abklärung einer SARS-CoV-2-Infektion nicht am Schulbesuch teilnehmen kann,

• die Schule positive Testergebnisse bis zur Übernahme des Falles durch das Gesundheitsamt, längstens aber für 72 Stunden, aufbewahrt.«

Schließlich heißt es am Ende des Formulars direkt vor den Unterschriftszeilen:

»Die Einwilligung ist freiwillig. Aus der Nichterteilung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Nachteile

Denjenigen, die in den freiwilligen Selbsttest nicht einwilligen, erwachsen keine Nachteile.

Abgesehen davon, dass sie nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen. Wie lange? So lange als sie nicht einwilligen. Wenn sie aber ihre Nichteinwilligung aufrecht erhalten, so lange die Pflicht zur Teilnahme an den »freiwilligen Selbsttests« gilt, dann gilt der Ausschluss aus dem Präsenzunterricht genau so lange. Die Konsequenz einer Nichtzustimmung ist die soziale Ächtung und Isolation, ganz zu schweigen vom Bildungsdefizit und den Langzeitfolgen hinsichtlich der künftigen Lebenschancen.

Neben dem indirekten Impfzwang (gegen Masern) gibt es nun auch einen indirekten Testzwang.

Wenige Stunden nach der Verkündung der Testpflicht durch den Ministerpräsidenten hat ein Forchheimer Anwalt einen Eilantrag gegen die Testpflicht beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Er beruft sich auf ein Urteil des Gerichts zur generellen Testpflicht für Beschäftigte von Pflege- und Altenheimen, die aufgehoben wurde, weil das Gericht einen »möglicherweise zu tiefen Grundrechtseingriff« erkannte. Was für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen gilt, muss auch für Schüler gelten, so der Anwalt.

Zum Eilantrag

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