Aber weder die UNO noch die EU haben den Rassismus explizit definiert. Es gibt auch keinen deutschen Gesetzestext, der eine verbindliche Definition des Rassismus enthielte. Zwar existieren eine Reihe von einschlägigen Gesetzestexten und Konventionen, die sich gegen die Diskriminierung von Menschen aufgrund von Rassenzugehörigkeit richten. Sie setzen paradoxerweise die Existenz von »Rassen« voraus – da man ohne »Rasseneigenschaften« nicht aufgrund solcher Eigenschaften diskriminiert werden kann –, definieren aber weder den Rassismus noch die sogenannten Rassen, sondern verbieten nur die Vorenthaltung von Rechten oder die Bevorzugung aufgrund von Rasseneigenschaften. Die dekonstruktivistische oder nominalistische Deutung des Rassebegriffs wird jedenfalls von diesen Normen nicht gestützt.
Aus all diesen Texten könnte man eine implizite Definition des Rassismus herauslesen, wonach Rassismus in der Diskriminierung aufgrund von Rassenzugehörigkeit besteht. Unter Diskriminierung wiederum wäre die rechtliche Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund von Rasseneigenschaften zu verstehen.